Ganz im Gegenteil haben sich die Schulden sogar markant erhöht. Die Vorinstanz führte im Weiteren auch korrekt aus, dass diese Einnahmen zu einem gewissen Teil auch direkt zur Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt verwendet wurden. So wurden über die Konti der Beschuldigten, auf welche die Beträge aus den betrügerischen Verkäufen flossen, auch Einkäufe gedeckt und Rechnungen bezahlt (vgl. pag. 2501 ff.; 2739; 2544). Zudem gab die Beschuldigte selbst an, dass ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt kaum ausgereicht hätten (pag. 2473 Z. 161).