26 und Dezember 2017 sowie April und August 2018 eingereicht worden sind (pag. 4395 ff.). Diese Unterlagen wurden verbunden mit dem Hinweis, dass in der deliktsrelevanten Zeit der Beschuldigten der Lohn mehrmals auch in bar ausbezahlt worden sei (pag. 4393). Dies erachtet die Kammer als zutreffend, zumal sich eine entsprechende Differenz aus dem Vergleich der Kontoauszüge mit den Lohnabrechnungen ergibt. Gemäss Lohnblatt 2017 (pag.