der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam betreffend die Eruierung der legalen Einkünfte der Beschuldigten zum Schluss, dass diese während der beiden voranstehend erwähnten Deliktsphasen gestützt auf ihre Aussagen (pag. 2453) über ein legales Erwerbseinkommen von netto ungefähr CHF 2'500.00 pro Monat bzw. ausgehend von den eingereichten Kontoauszügen teilweise wohl etwas weniger, verfügt habe. Hinzukämen zudem die vom Ex-Mann geleisteten Alimente im Umfang von CHF 1'100.00 (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).