Mit dem Hinweis auf weitere Interessenten drängte sie die interessierten Personen zu einer Zusage bzw. zu einer zeitnahen Überweisung (z.B. AP.________, pag. 678). Für die Zahlung gab sie dann ihre richtige Adresse und das Konto, lautend auf ihren richtigen Namen, an. Die Kammer erachtet es an dieser Stelle ebenfalls als angezeigt, zur wirtschaftlichen Situation und zur Verwendung des deliktisch erlangten Geldes sachverhaltliche Ausführungen zu treffen, dies mit Hinblick auf die Rechtsfrage der Gewerbsmässigkeit. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).