Im Weiteren trat sie mit den Kaufinteressenten in Korrespondenz und bejahte explizit die Frage, ob der Artikel noch verfügbar sei. Teilweise bot sie sogar die persönliche Abholung an, um Vertrauen zu schaffen (z.B. bei E.________ [Strafklägerin 3], pag. 539, und AP.________, pag. 678). In der Korrespondenz verwendete sie u.a. den Namen „BY.________“ (pag. 679), „BZ.________“ (pag. 719) oder „CA.________“ (pag. 1294 und 2342.2). Mit dem Hinweis auf weitere Interessenten drängte sie die interessierten Personen zu einer Zusage bzw. zu einer zeitnahen Überweisung (z.B. AP.