4348 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» sowie auch in zwei Fällen auf «anibis.ch» mehrere E-Mail Adressen verwendete, die mehrheitlich keinen Rückschluss auf ihre Identität zuliessen (BU.________; BV.________; BS.________; BW.________; BX.________). Sie spiegelte die Verfügbarkeit der Ware vor, indem sie diese mit Fotos versah, die sie zumindest teilweise aus dem Internet heruntergeladen hatte (pag. 1321, 1309, 1448, 791, 3197). Im Weiteren trat sie mit den Kaufinteressenten in Korrespondenz und bejahte explizit die Frage, ob der Artikel noch verfügbar sei.