Der Beruf des Geschädigten ist angegeben mit «Kaufmännischer Angestellter». Die Kammer erachtet es im Weiteren als notwendig, bereits an dieser Stelle mit Blick auf die Rechtsfrage der Arglist weitere sachverhaltliche Ausführungen zu treffen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich (pag. 4348 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» sowie auch in zwei Fällen auf «anibis.ch» mehrere E-Mail Adressen verwendete, die mehrheitlich keinen Rückschluss auf ihre Identität zuliessen (BU.