von den Tickets für die Gruppe «Die Toten Hosen» ist nichts zu lesen (pag. 719). In beiden Fällen füllte der Geschädigte das beim Strafkläger 12 erwähnte Formular der Kantonspolizei Bern per 20. März 2018 aus und retournierte diese (pag. 662 ff., 714 ff.), im ersten Fall versehen mit der Bemerkung «Erst Geld dann Ware» (pag. 663) und im zweiten Fall «Die Zahlung ist angekommen und er schickt die Tickets» (pag. 715). Weitere sachdienliche Unterlagen liegen nicht vor. Der Beruf des Geschädigten ist angegeben mit «Kaufmännischer Angestellter».