Weitere sachverhaltliche Informationen liegen nicht vor. Damit ist festzustellen, dass die zweite Zahlung über CHF 160.00 (für die «Geschenkkarte Coop 2200») offensichtlich noch erfolgt war, obwohl der Strafkläger 12 den «Coop Gutschein» nicht erhalten hatte. Gleich verhält es sich mit der «Migros Geschenkkarte», wofür am 28. Mai 2018 CHF 126.30 bezahlt worden sind, obwohl der Strafkläger 12 auch zu diesem Zeitpunkt weder den «Coop Gutschein» noch die «Coop Geschenkkarte 200» erhalten hatte. Das Inserat muss gemäss Anklage wiederum auf tutti.ch geschaltet worden sein, und die Beschuldigte hatte weiterhin in Y.________ gewohnt;