24 R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.1.10 der Anklageschrift) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 Verkäufen auszugehen ist. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist in den beiden Fällen, in welchen die Interessenten mehrfach von der Beschuldigten geschädigt wurden, eine genauere Betrachtung vorzunehmen. Es handelt sich hierbei einerseits um M.________ mit drei Geldüberweisungen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10) und andererseits um R.