280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte sagte zudem selbst aus, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (pag. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügte, diese jedoch an mehrere Personen verkaufte, spiegelte sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vor. Die Vorinstanz führte im Weiteren zutreffend aus, dass entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift es sich nicht um 104, sondern um 103 Geschädigte handelt, da