Aber ob es 104 Fälle sind, weiss ich nicht» (pag. 4007). Auch die Verteidigung verzichtete erstwie auch oberinstanzlich darauf im Rahmen ihres Parteivortrages weitere Ausführungen hierzu zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist – auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen die Ware geliefert haben soll – erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen, was sich auch durch ihre Vertröstungs- und Hinhaltetaktik zeigt (vgl. u.a. pag. 280, 296, 319, 326, 389, 676).