Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte geltend gemacht habe, die Ware in einzelnen Fällen geliefert zu haben, sie es aber von Anfang an darauf angelegt habe, das Produkt mehrmals zu liefern (pag. 4339). Dem ist zuzustimmen und ergänzend ist anzuführen, dass die Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2020 den Einwand, dass sie die Ware teilweise doch geliefert habe, indes nicht mehr vorbrachte und auf den generellen Vorhalt hin, ob es sich mindestens um 104 Geschädigte gehandelt habe, zu Protokoll gab «Ich habe es gemacht, ja. Aber ob es 104 Fälle sind, weiss ich nicht» (pag.