I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat das Wesentliche erfasst sowie die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4339 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte geltend gemacht habe, die Ware in einzelnen Fällen geliefert zu haben, sie es aber von Anfang an darauf angelegt habe, das Produkt mehrmals zu liefern (pag.