2. Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift: Gewerbsmässiger Betrug, evtl. mehrfach gewerbsmässig begangen Der Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.1 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann.