11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend aufgelistet (pag. 4338, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift; pag. 4341 ff., S. 15 ff. der 23 erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.2 der Anklageschrift); eine erneute Aufzählung erübrigt sich und auf eine bloss inhaltliche Wiedergabe wird verzichtet.