4086 Z. 4 f.). Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Geldbetrag von ihren Eltern bereits verfügt hat oder nicht, und ob die Strafklägerin 1 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen ist. Im Weiteren wird von der Beschuldigten die vereinbarte Darlehenshöhe bestritten. Mündlich seien lediglich CHF 4'500.00 vereinbart worden, wobei anschliessend die Strafklägerin 1 der Beschuldigten eigenwillig CHF 5'000.00 geliehen haben soll.