2. Ziff. I. 2 der Anklageschrift Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4341, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist demnach, dass die Beschuldigte und die Geschädigte einen Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 abgeschlossen haben zwecks Kaufs eines Autos (vgl. pag. 4086 Z. 17 ff. und pag. 2478 Z. 49 ff.). In der Folge war es der Beschuldigten jedoch nicht möglich den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Bis dato hat die Beschuldigte der Geschädigten CHF 600.00 zurückbezahlt (pag. 4086 Z. 4 f.).