Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der darin enthaltenen rechtlichen Würdigung, anerkennt. Unbestritten ist insbesondere auch, dass die Beschuldigte mit dem eingenommenen Geld aus den Verkäufen ins Casio gegangen ist und es nach eigenen Angaben zum Teil auch für den Lebensunterhalt verwendet hat (pag. 2473 Z. 160 ff.). Sie beabsichtigte zudem damit die «Busse von Luzern» [recte: Geldstrafen mit drohender Umwandlung in Freiheitsstrafen] zu bezahlen (pag. 2485 Z. 310 ff.).