10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt 1. Ziff. I.1 der Anklageschrift Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4339, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der darin enthaltenen rechtlichen Würdigung, anerkennt.