22 reichen Ex- Mann gehabt habe. Deshalb sei es für die Strafklägerin 1 nachvollziehbar gewesen, dass die Beschuldigte genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um den geliehenen Betrag zurückzahlen zu können. Dass die Beschuldigte zu dieser Zeit von der Sozialhilfe gelebt und hohe Schulden gehabt habe, habe die Strafklägerin 1 nicht wissen können. Zusammenfassend käme man zum Schluss, dass die Beschuldigte eine perfide Geschichte aufgebaut, die eine Notlage beinhaltet habe, welche von der Vorgenannten nicht habe überprüft werden können.