Die Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie auf das Mitgefühl der ebenfalls alleinerziehenden Mutter, C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), habe setzen können. Im Weiteren habe die Beschuldigte auf die Strafklägerin 1 vertrauenserweckend gewirkt, da sie als Buchhalterin gearbeitet, in einem Mehrfamilienhaus gelebt und einen Alimentenanspruch gegen ihren angeblich