I. 2 (pag. 4593 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich beweiswürdigend aus, dass die Aussagen der Geschädigten sehr glaubhaft seien und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Die Beschuldigte habe hingegen stark widersprüchlich ausgesagt, ob sie das Geld ihrer Eltern mit Bestimmtheit erhalten hätte oder nicht. Die Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie auf das Mitgefühl der ebenfalls alleinerziehenden Mutter, C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), habe setzen können.