Sie sei raffiniert vorgegangen und habe einiges an Aufwand betrieben, um ihren Gegenübern ihren Erfüllungswillen vorzuspiegeln. Zwischen der Beschuldigten und den Käufern habe zwar kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, dennoch habe die Erstgenannte gewusst, dass die Vorauszahlung üblich sei und in Anbetracht der geringen Beträge die Käufer keine weiteren Abklärungen treffen würden. Massgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte stets ihre wahren Kontoangaben den Käufern angegeben habe.