2. Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift aus (pag. 4591 f.), dass die Beschuldigte über «tutti.ch» Ware verkauft habe, über welche sie nicht verfügt habe. Sie sei raffiniert vorgegangen und habe einiges an Aufwand betrieben, um ihren Gegenübern ihren Erfüllungswillen vorzuspiegeln.