I.2 der Anklageschrift (pag. 4589 f.) führte die Verteidigung aus, dass die Geschichte rund um den Vertragsabschluss irrelevant sei und es sich hierbei um einen handelsüblichen Vertrag gehandelt habe. Die Geschädigte habe gewusst, dass die Berufungsführerin zur Tatzeit nicht gearbeitet habe. Die Berufungsführerin habe aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt, da sie das Geld für das Auto dringend benötigt habe. Die Berufungsführerin sei vermutlich etwas zu optimistisch gewesen, dass ihre Eltern ihr das Geld geben würden, dennoch habe sie dies erwartet. Die Geschädigte sei sodann auf den vorgeschlagenen Abzahlungsvertrag nicht eingegangen.