21 die Bonität des Vertragspartners würden weder seitens der Plattform noch seitens der Käuferschaft vorgenommen. Im Weitern führte die Verteidigung aus, dass die der Beschuldigten zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel zu dieser Zeit gereicht hätten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Eine Abzahlung von Schulden habe nicht stattgefunden. Die Beschuldigte habe mit dem erlangten Geld lediglich ihre Spielsucht befriedigen wollen. Hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift (pag.