Sie hat der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, sie habe von ihren Eltern bereits CHF 5‘000.00 für den Autokauf erhalten. Die Beschuldigte hatte gleichzeitig nie die Absicht, ihre Eltern nach dem Geld zu fragen und rechnete zudem auch nicht damit, das Geld von diesen zu erhalten. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, C.________ den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien