2. Ziff. I.2 der Anklageschrift Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 4344, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht hat keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Aus den Gesamtumständen geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, C.________ das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 03.07.2017 zurückzuzahlen. Sie hat der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, sie habe von ihren Eltern bereits CHF 5‘000.00 für den Autokauf erhalten.