Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware gewesen ist, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei hat sie die Ware bewusst mehrfach verkauft. Sämtliche Geschädigten gemäss Anklageschrift haben die gekaufte Ware nicht erhalten. Auf die in der Anklageschrift enthaltenen Aspekte der rechtlichen Qualifikation wird bei der rechtlichen Subsumtion eingegangen.