Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift handelt es sich nicht um 104 sondern 103 Geschädigte, da R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.10 AK) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 deliktischen Verkäufen auszugehen ist.