Total 4 Stk hätte ich zum vergeben!???“ und sie sollte das Geld per Vorkasse so schnell wie möglich haben, weil es noch andere Interessenten gebe (p. 679). Die Beschuldigte hat zudem selber ausgesagt, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (p. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügt, diese jedoch an mehrere Personen verkauft hat, hat sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vorgespiegelt.