Wie oben erwähnt, hat jedoch BO.________ den Erhalt einer SodaStream bestätigt, weshalb es einleuchtet, dass diese nicht an N.________ verschickt worden war. Auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen Waren an andere Personen lieferte, so ist erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen. Dies zeigt sich zunächst durch die Vertröstungs- und Hinhaltetaktik der Beschuldigten (vgl. u.a. p. 280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte hat zudem weiteren Interessenten geantwortet, dass die Ware noch verfügbar sei, obwohl sie bereits verkauft worden war.