Ziffer I.1. der Anklageschrift haben die Geschädigten jedoch bestätigt, die Ware nicht erhalten zu haben (p. 269 – 2342.36). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte auch N.________ erneut, dass ihr die SodaStream nie geliefert worden sei (p. 4074 Z. 9 ff.). Dass dies der Wahrheit entspricht, zeigt sich anhand der von N.________ eingereichten Korrespondenz zwischen ihr und der Beschuldigten (vgl. p. 1300). Die Beschuldigte hatte zwar behauptet, unter anderem eine SodaStream versandt zu haben (p. 2490 Z. 484 f.). Wie oben erwähnt, hat jedoch BO.