8. Beweisergebnis der Vorinstanz 1. Ziff. I.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift zu folgendem Beweisergebnis (pag. 4339 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Ware tatsächlich vereinzelt geliefert hat (BO.________: SodaStream; BP.________ Dosenbachgutschein; BQ.________: unbekannte Ware; BR.________ Salomonschuhe [p. 250], : 2 Toten Hosen Tickets [p. 858.1]). In allen 104 angeklagten Fällen gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift haben die Geschädigten jedoch bestätigt, die Ware nicht erhalten zu haben (p. 269 – 2342.36).