Die Beschuldigte hat Frau C.________ arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. ihr vorgespiegelt, sie sei in Besitz der CHF 5'000.00 bzw. werde ihr die CHF 5000.00 nach den Ferien der Eltern zurückzahlen, und diese so zur Vorauszahlung veranlasst. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, namentlich um sich ein Auto zu kaufen. Nachdem Frau C.________ Anzeige erstattet hatte, hat die Beschuldigte ihr CHF 600.00 zurückbezahlt.