Die Beschuldigte habe die Käufer arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. habe den Käufern vorgespiegelt, sie sei im Besitze der jeweils angebotenen Waren bzw. sie werde diese liefern, und sie habe diese so zu Vorauszahlungen veranlasst. Sie habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, so namentlich um mit dem erbeuteten Geld offene Rechnungen/Schulden begleichen zu können resp. Geld zu generieren, um damit ins Casino zu gehen, in der Hoffnung, mittels Glückspiels einen grossen Gewinn zu erzielen, um so die offenen Rechnungen/Schulden bezahlen zu können sowie ihre Spielleidenschaft zu finanzieren.