Die Beschuldigte sei nachher teilweise nicht mehr erreichbar gewesen, habe auf Kontaktversuche nicht reagiert oder durch Vertröstungs- und Hinhaltemails den falschen Eindruck erweckt, sie werde die Ware – wenn auch verspätet – noch liefern. In einigen wenigen Fällen (total 10) habe die Beschuldigte, wenn die Geschädigten hartnäckig gewesen seien und/oder mit rechtlichen Schritten gedroht hätten, die von diesen erhaltenen Geldbeträge zurückerstattet (Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.18, 1.1.21, 1.1.38 und 1.1.77). Die Beschuldigte habe die Käufer arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp.