17 zweier Tatentschlüsse respektive wegen Vorliegens einer Tatmehrheit. In der ersten als auch in der zweiten Phase resultiert damit ein Deliktsbetrag weit über CHF 300.00. Da vorliegend in den von der Verteidigung aufgeführten 44 Fälle demnach keine geringfügigen Vermögensdelikte vorliegen, entfällt auch das Strafantragserfordernis. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung