Dementsprechend liegt ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der ersten Deliktsphase und ein weiterer Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der zweiten Deliktsphase vor. Infolge Vorliegens zweier Tatentschlüsse handelt es sich damit um eine sogenannte Tatmehrheit (vgl. Erw. III. 14.1.8 nachfolgend). Dementsprechend sind die Deliktsbeträge in der ersten und zweiten Phase je getrennt voneinander zu addieren. Die Kammer hält zusammenfassend fest, dass für die Anwendung von Art. 172ter StGB aus zwei Gründen vorliegend kein Raum bleibt: