In der zweiten Phase (11. Mai 2018 bis 5. November 2018, ausmachend 178 Tage) summierte sich ihre Straffälligkeit auf 65 Fälle, womit sie durchschnittlich alle 2.7 Tage eine Straftat beging. Infolge des unerklärlichen Unterbruchs von sieben Monaten geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Beschuldigte mit Beginn der zweiten Deliktsphase einen neuen Tatentschluss gefasst hat (pag. 4355 f., S. 29 f. des erstinstanzlichen Urteils). Dementsprechend liegt ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der ersten Deliktsphase und ein weiterer Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der zweiten Deliktsphase vor.