Die Beschuldigte konnte vorliegend den Unterbruch zwischen diesen zwei Deliktsserien von sieben Monaten nicht wirklich erklären (vgl. pag. 2465 Z. 676 ff., pag. 2486 Z. 326 ff.). Die Vorinstanz vermutete, dass die Beschuldigte in der ersten Deliktsphase wahrscheinlich deshalb von ihrem Tun abgelassen habe, da Anzeigen eingegangen seien und Aussicht auf Electronic Monitoring bestanden habe (pag. 4355, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der zweiten Deliktsphase wurde sie sodann erst durch die Verhaftung gestoppt. Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte die gesamthaft 106 deliktischen Einzelhandlungen in zwei Phasen über insgesamt gut acht Monate beging.