wurde die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben. Die Addition ist aber gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden (vgl. bspw. BGE 6S.531/2000 E. 2a vom 27. Dezember 2000; zum Ganzen: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, 3. Aufl. 2017, Art. 172ter N 3). Die Kammer stellt fest, dass die erste Deliktsserie gut zwei Monate und die zweite Deliktsserie – nach einem Unterbruch von sieben Monaten – knapp sechs Monate dauerte. Die Beschuldigte konnte vorliegend den Unterbruch zwischen diesen zwei Deliktsserien von sieben Monaten nicht wirklich erklären (vgl. pag.