16 Eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Summierung der Deliktsbeträge setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein «andauerndes pflichtwidriges Verhalten» voraus, die Gleichartigkeit der Begehungsweise und die Beeinträchtigung desselben Rechtsguts (BGE 127 IV 56 f.). In BGE 6B_472/2011 E. 13 vom 14. Mai 2012 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass keine Addition der einzelnen geringfügigen Deliktsbeträge erfolgen dürfe, wenn die Taten in grösseren Zeitabschnitten verübt wurden. Mit BGE 131 IV 83 ff. wurde die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben.