172ter N 11). Dies werde damit begründet, dass sich der Wille bei der qualifizierten Begehungsform eben nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert richte, sondern auf ein Erwerbs- bzw. zumindest Nebenerwerbseinkommen im Sinne eines namhaften Beitrags an die Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Infolge Vorliegens einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung finde Art. 172ter StGB demnach im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Kammer stützt sich vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz ab. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass mit dem Argument der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich auch Folgendes einhergeht: