Die Kammer stellt fest, dass die im Berufungsverfahren wortwörtlich gleich lautenden sachverhaltlichen Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Frage des Strafantrags korrekt sind. Zur Diskussion steht demgemäss einzig die Frage, ob es sich bei diesen angeklagten Teilsachverhalten von weniger als CHF 300.00 in rechtlicher Hinsicht überhaupt um Antragsdelikte handelt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (pag. 4333, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass das Bundesgericht die Grenze für den objektiv geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt habe (BSK StGB II-WEIS- SENBERGEr, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter N 29).