Ziff. 1.22 AL.________ war bei Überweisung des Geldes am 7.9.17 ebenfalls in Kenntnis von Name, Wohnadresse und IBAN-Nr. (pag. 614). Er hat aufgrund der ihm bekannten Angaben auch die Betreibung eingeleitet (pag. 610). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte zu spät. Ziff. 1.23 AM.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Adresse, Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 634). Der Strafantrag am 23.3.18 erfolgte zu spät. Ziff. 1.24 AN.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Strasse und Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 648). Der Strafantrag erfolgte am 16.3.18 verspätet.