Ziff. 1.7 Der von AC.________ geltend gemacht Tatzeitpunkt ist der 23. August 2017. AC.________ hat im Befragungsbogen der Polizei angegeben, er habe die Verkäuferin mehrfach per E-Mail kontaktiert und Geld auf das Postfinancekonto der Verkäuferin überwiesen. Er sei immer wieder vertröstet worden. Mangels anderer Erkenntnisse (der E-Mail- Verkehr ist nicht in den Akten) ist davon auszugehen, dass AC.________ die Person der Täterin bereits im Tatzeitpunkt bekannt war, sie mithin nicht unter falschem Namen agierte.