Die Strafanträge seien entweder verspätet erfolgt, zurückgezogen oder es sei von Anfang an darauf verzichtet worden (vgl. untenstehende Zusammenstellung). Die Verteidigung führte aus, dass der Deliktsbetrag in diesen Fällen weniger als CHF 300.00 betragen habe und demnach geringfügige Vermögensdelikte vorliegen würden, deren strafrechtliche Verfolgung zwingend eines gültigen Strafantrags bedürften (Art. 172ter StGB, pag. 4586 f.). Im Einzelnen wurde erstinstanzlich folgende Zusammenstellung der Verteidigung zu den Akten genommen (pag. 4094, 4121 ff.): Ziff. 1.1 AA.