Auch aus diesem Entscheid folgt, dass vorliegend die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen zweifelsohne genügt. Im Übrigen ergibt sich allein aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten im Deliktszeitraum (Lohnbelege, Betreibungsregisterauszug, etc.) sowie den detaillierten Ausführungen im Parteivortrag, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.